Schutzauftrag

Schutzauftrag

Seit Oktober 2005 ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe“ in Kraft. Dem KJHG wurde ein neuer Paragraf hinzugefügt, der den Schutzauftrag regelt.

SGB § 8a: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten des Kindes oder des Jugendlichen einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarung mit den Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene pädagogische Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie dies für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

Was bedeutet das für unsere Einrichtung?

  • Liebe, Akzeptanz und Zuwendung
    Der Mangel an emotionaler Zuwendung kann bei der Entwicklung des Kindes zu schweren körperlichen und psychischen Schädigungen führen.
  • Stabile Bindung
    Kinder brauchen feste Bezugspersonen auf die sie sich verlassen können, um massiven Bindungsstörungen vorzubeugen (Nähe-Distanz-Regulierung).
  • Ernährung und Versorgung
    Als Folgen einer Mangel- oder Fehlernährung treten Hunger, Gedeihstörungen und langfristige körperliche sowie kognitive Entwicklungsbeeinträchtigungen auf.
  • Gesundheit
    Mängel im Bereich der Gesundheitsführsorge führen zu vermeidbaren Erkrankungen mit unnötig schwerem Verlauf, z.B. infolge von Impfmängel, Defektheilungen usw.
  • Schutz vor Gefahren vom materieller und sexueller Ausbeutung
    Psychisch können diese Belastungen zu Anpassungs- bzw. posttraumatischen Störungen führen, die durch eine Fülle von Symptomen und teilweise langfristigen Erkrankungsverläufen gekennzeichnet sind.
  • Wissen, Bildung und Vermittlung hinreichender Erfahrungen
    Mängel in diesem Bereich führen zu Entwicklungsrückständen.

So definieren wir „Kindeswohl“. Sollten diese Punkte von den Erziehungsberechtigten nicht oder nur teilweise erfüllt werden, sind wir verpflichtet einzugreifen.